Der Geschäftswert für ein (Hauptsache-)Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel mit 3.000,00 EUR anzusetzen (§§ 110a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden:
- soll durch die einstweilige Anordnung die Benutzung der Wohnung geregelt werden, beträgt der Wert 2.000,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)
- ist die Benutzung des Hausrats zu regeln beträgt der Wert 1.200,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 Abs. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)
- ansonsten beläuft sich der Wert auf 500,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 1 und 3 RVG).
Wird ein Rechtsanwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände festzusetzen (§ 17 Nr. 4 RVG).