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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRVG§ 24 RVG 

Entscheidungen zu "§ 24 RVG"

Übersicht

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 20 WF 132/06 vom 19.09.2006

Der Regelwert von 3.000 ¤ gem. §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO gilt auch für Verfahren betreffend mehrere Kinder. Eine Erhöhung erfolgt nur, wenn wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind.

Der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht schon deshalb über den Regelwert hinaus zu erhöhen, weil gegenläufige Anträge gestellt wurden (entgegen OLG Köln FamRZ 2006, 1219; Anschluss OLG München FamRZ 2006, 1219)

Finden über zwei gesonderte Anträge auf Regelung des Umgangs im Wege einstweiliger Anordnung zwei gesonderte Verfahren statt, so ist der Streitwert für die - einheitliche - Angelegenheit zu verdoppeln.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 7 WF 123/05 vom 23.05.2005

Der Geschäftswert für ein (Hauptsache-)Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel mit 3.000,00 EUR anzusetzen (§§ 110a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden:

- soll durch die einstweilige Anordnung die Benutzung der Wohnung geregelt werden, beträgt der Wert 2.000,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)

- ist die Benutzung des Hausrats zu regeln beträgt der Wert 1.200,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 Abs. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)

- ansonsten beläuft sich der Wert auf 500,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 1 und 3 RVG).

Wird ein Rechtsanwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände festzusetzen (§ 17 Nr. 4 RVG).

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