In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht.
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
1. Zur Auslegung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i. S. v. § 7 Abs. 1 RVG.
2. Die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft nehmen ihre Rechte gegen die Genehmigung einer Gemeinschaftsvereinbarung als Rechtsgemeinschaft wahr. Die gegen diese Vereinbarung gerichteten Rechtsbehelfe mehrerer Mitgliedsgemeinden betreffen einen Gegenstand und nicht mehrere Gegenstände, deren Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen sind.
Der Geschäftswert für Familiensachen betreffend Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz bestimmt sich nach §§ 100 a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO und nicht nach § 100 Abs. 3 KostO, wenn das Gewaltschutzverfahren die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zum Gegenstand hat.
Zu den Voraussetzungen, mehrere in getrennten Verfahren erledigte Gegenstände im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO (heute: § 22 Abs. 1 RVG) gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO (heute: § 15 Abs. 2 RVG) zu behandeln.