Ist ein vor dem 01.07.2004 anhängig gewesenes Verfahren nach diesem Stichtag durch das Rechtsmittelgericht an das schon vorher mit der Sache befasste Gericht zurückverwiesen worden, ist die vor der Zurückverweisung dem Prozessbevollmächtigten erwachsene Prozessgebühr auf die nach der Zurückverweisung entstandene Verfahrensgebühr in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG anzurechnen. Die danach verbleibende Differenz - regelmäßig in Höhe einer 0,3 Gebühr - kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.