Wird das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt, handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um ein selbstständiges Verfahren. Das hat zur Folge, dass dem Strafverteidiger mehrere Verfahrensgebühren entstehen und mehrere Terminsgebühren anfallen. Wird die Hauptverhandlung in den getrennten Verfahren am selben Kalendertag fortgesetzt, hat dies auf die Entstehung der Terminsgebühr gemäß keinen Einfluss (Rn.4).