Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
1. Die Veröffentlichung von Fotos vom Einkaufsbummel einer langjährigen Ministerpräsidentin unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt war durch ein erhebliches öffentliches Interesse gerechtfertigt. Dagegen war es mit der berechtigten Hoffnung auf Schutz und Achtung der Privatsphäre nicht mehr vereinbar, trotz Protestes der Betroffenen ihre ständige Beschattung durch Fotografen am Folgetag fortzusetzen, ohne dass ein Ende absehbar war.
2. Wird mit einem Abmahnschreiben und sodann - nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung - mit einem Abschlussschreiben dasselbe Unterlassungsbegehren verfolgt, fällt für die außergerichtliche Vertretung nur eine einheitliche Geschäftsgebühr an.