1) Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB i.V.m. dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im sinne des § 262 BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB.
2) Jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Verfahren nach § 56 g FGG verliert der Rechtsanwalt, der zunächst die Festsetzung einer nach Zeitaufwand berechneten Vergütung beantragt hat, nicht das Recht, für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit anwaltlichem Gebührenrecht verlangen zu können.