1. Gemäß § 27 StAngRegG i.V.m. § 17 Abs. 2 StAngRegG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) ist seit dem 1.1.2000 allein das Bundesverwaltungsamt für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen zuständig, wenn die Antragsteller ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben. In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist, sofern zuvor eine andere Behörde zuständig war, mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten.
2. Der Nachweis der Einbürgerung eines Volksdeutschen im Jahr 1944 kann, wenn hierüber keine Urkunden vorliegen, auch durch Zeugenbeweis geführt werden.
3. Die Staatsangehörigkeitsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, ob die deutsche Staatsangehörigkeit und/oder die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verloren gegangen ist.
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Volkslistenverordnung i.d.F. vom 31. Januar 1942, der den Ausschluss der Juden von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen vorsah, war von Anfang an nichtig.
2. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 StAG ist zu Gunsten der Abkömmlinge der von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossenen Juden der Rechtsgedanke des Art. 116 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Ermessenseinbürgerung in diesen Fällen nicht auf die "Erlebensgeneration" beschränkt werden darf.
1. Ein bisher im Westen Deutschlands wohnender deutscher Staatsangehöriger polnischer Abstammung verlor nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er sich 1948 in den damals unter polnische Verwaltung gestellten Oder-Neiße-Gebieten angesiedelt und auf seinen Antrag die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation im Sinne des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das maßgebliche ausländische (hier: polnische) Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt.
Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 1.98 -
I. VG Hamburg vom 26.01.1995 - Az.: 4 VG 1370/92 -
II. OVG Hamburg vom 24.02.1997 - Az.: OVG Bf III 53/95 -
Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung die italienische Staatsangehörigkeit, so verliert er dadurch nicht nach Art. 1 Abs. 1 des Mehrstaaterübereinkommens vom 6. Mai 1963 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beibehält.
Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 20.96 -
I. VG Hannover vom 14.03.1994 - Az.: VG 10 A 4882/93 -
II. OVG Lüneburg vom 16.08.1995 - Az.: OVG 13 L 3429/94 -