Die staatsvertraglich geregelte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren unter gleichzeitigem Ausschluß der privaten Rundfunkveranstalter von der Gebührenfinanzierung ist auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wie sie zur Folge hat, daß ein privater Rundfunkveranstalter, der zwecks Beobachtung der Programme anderer Rundfunkveranstalter einschließlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Fernsehgeräte zum Empfang bereithält, deswegen zur Zahlung einer Rundfunkgebühr herangezogen wird.
Urteil des 6. Senats vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C 10.96
I. VG Magdeburg vom 10.10.1995 - Az.: VG 5 A 202/95
II. OVG Magdeburg vom 31.05.1996 - Az.: OVG 2 L 325/95