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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRStV§ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV 

Entscheidungen zu "§ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV"

Übersicht

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10957/08.OVG vom 03.11.2008

Dauerwerbesendungen im Fernsehen sind gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV mit einem Begriff zu kennzeichnen, der den Werbecharakter leicht und unmissverständlich erkennbar macht. Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung als "(Dauer-)Werbesendung", nicht aber diejenige als "Promotion".

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