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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRPflG§ 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG 

Entscheidungen zu "§ 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG"

Übersicht

LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 350/03 vom 30.06.2003

1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten.

2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung dem Antragsteller versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen (hier 10 % der Kündigungsabfindung).

3. Die gesetzliche Regelung in § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse "nachträglich", d.h. zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem PKH-Abänderungsbeschluss, geändert haben.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 355/03 vom 04.06.2003

1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (hier: 10% der Kündigungsabfindung).

2. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen. Allerdings muß die (restliche) Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen. Soweit Abtretungen und Pfändungen den Ansprüchen der Landeskasse zeitlich vorgehen, kann der Einmalbetrag in Höhe von 10% des Nennwertes der Abfindung nicht realisiert werden.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Ta 648/02 vom 10.04.2003

1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

2. Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Ratenfestsetzung muß ein einheitlicher Beschluß ergehen. Ein Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen ist vom Gesetz nicht gedeckt. Bei einem Vermögenszuwachs durch Erhalt einer Kündigungs- oder Sozialplanabfindung ist die dadurch erforderliche Abänderungsentscheidung nicht vom Richter nach §§ 114, 119 Satz 1 ZPO, sondern vom Rechtspfleger nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG zu treffen.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 609/02 vom 07.03.2003

1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. Dabei macht es keinen Unterschied, daß nachträglich nicht der Richter nach §§ 119, 114 ZPO, sondern aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG an seiner Stelle der Rechtspfleger entscheidet.

2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (hier: 10% der Kündigungsabfindung).

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