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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRPflG§ 20 Nr. 14 RPflG 

Entscheidungen zu "§ 20 Nr. 14 RPflG"

Übersicht

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 217/08 vom 30.06.2008

Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 14 RpflG), so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

Wenn der Richter jedoch die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, richtet sich die Anfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung für den Gegner nach §§ 567, 574 ZPO bzw. den sonstigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 15 W 522/01 vom 10.04.2001

Leitsatz:

Einem Arrestbeklagten, zu dessen Lasten ein dinglicher Arrest angeordnet ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO, wenn diese Klage bereits anhängig gemacht worden ist und ihre Zustellung (trotz aller zumutbaren Bemühungen des Arrestklägers) allein an einem Zustellungshindernis scheitert, das der Arrestbeklagte selbst leicht beheben könnte.

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