Im Verfahren über die Einbenennung nach § 1618 IV BGB sind grds. beide Elternteile und auch das Kind persönlich anzuhören.
2.)
Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn der Antrag auf Einbenennung ohne persönliche Anhörung mit dem Hinweis zurückgewiesen wird, die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass die Einbenennung iSd § 1618 BGB "erforderlich" sei.
Im Verfahren über die Einbenennung nach § 1618 IV BGB sind grds. beide Elternteile und auch das Kind persönlich anzuhören.
2.)
Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn der Antrag auf Einbenennung ohne persönliche Anhörung mit dem Hinweis zurückgewiesen wird, die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass die Einbenennung iSd § 1618 BGB "erforderlich" sei.