1. Nach der Zurückverweisung einer Strafsache an ein anderes Gericht nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für das Kostenfestsstzungsverfahren das zuerst mit dem Verfahren befasste Gericht zuständig.
2. Wird der Sachverständige vom Angeklagten geladen oder von diesem in die Sitzung gestellt, stellen die Kosten für das von ihm veranlasste Gutachten nur ausnahmsweise notwendige Auslagen im Sinne des § 484a Abs. 2 StPO dar.