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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRPfG§ 11 Abs. 1 RPfG 

Entscheidungen zu "§ 11 Abs. 1 RPfG"

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LAG-BERLIN – Beschluss, 3 Ta 926/03 vom 30.05.2003

Selbst wenn die Regelung des § 726 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann eingreift, wenn der Vollstreckungstitel - wie beim Vergleich mit Vorbehalt des Widerrufs - aufschiebend bedingt ist, so ist jedenfalls bei einem gegenüber dem Gericht zu erklärenden Widerruf nicht der Rechtspfleger, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Wirksamwerden des Vergleichs funktionell für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO zuständig. Die Regelung des § 726 Abs. 1 ZPO gelangt aufgrund einer am Sinn und Zweck orientierten, einschränkenden Auslegung in diesem Fall nicht zur Anwendung.

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