1. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG i.d.F. des Gesetzes v. 4.7.1994 (SächsGVBl. S. 1261) entspricht der Bericht des Braunkohlenausschusses an die Verbandsversammlung eines Regionalen Planungsverbandes nur dann, wenn er - inhaltlich zutreffend - erkennen lässt, über welche Bedenken und Anregungen zum Braunkohlenplanentwurf eine Einigung erzielt wurde und zu welchen Einwendungen Meinungsverschiedenheiten fortbestehen.
2. Werden die zum Entwurf eines Braunkohlenplans vorgebrachten Bedenken und Anregungen nicht in die abschließende Abwägung der Verbandsversammlung eingestellt, liegt ein Ermittlungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
1. Aus § 5 Abs. 7 HLPG ergibt sich keine unmittelbare Bindungswirkung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 für Gemeinden. Eine Bindungswirkung ergibt sich aber unmittelbar bundesrechtlich aus § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. (jetzt § 4 Abs. 1 ROG i.V.m. § 3 Nr. 2 und Nr. 5 ROG). Eine ausdrückliche Entlassung aus dieser Zielbindung enthält § 5 Abs. 7 HLPG nicht. Das Schweigen der landesrechtlichen Regelung zur Zielgebundenheit der Gemeinden kann bei bundesrechtskonformer Auslegung nicht als Entlassung der Gemeinden aus der raumordnungsrechtlichen Zielbindung verstanden werden.
2. Die Regelung der Zielbindung der Gemeinden in § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. (jetzt § 4 Abs. 1 ROG i.V.m. § 3 Nr. 2 und Nr. 5 ROG) ist abschließend und kann nicht abbedungen werden.
3. Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. lässt sich nicht entnehmen, dass die Länder befugt waren, landesrechtlich über eine Anpassungspflicht der Gemeinden an Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu befinden.
4. Ein Landesentwicklungsplan, der als Zielfestsetzung die Erweiterung eines Flughafens am vorgesehenen Standort verbindlich festlegt, trifft damit eine landesplanerische Letztentscheidung, die keiner weiteren Abwägung auf unteren Planungsstufen mehr zugänglich ist; die damit verbundene Abschneidung der Erwägung etwa entgegenstehender Belange setzt voraus, dass diese bereits auf der Ebene der Landesplanung, und zwar abschließend abgewogen worden sind.