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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRhPf POG§ 6 RhPf POG 

Entscheidungen zu "§ 6 RhPf POG"

Übersicht

BGH – Urteil, III ZR 20/07 vom 19.07.2007

Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinland-pfälzischen) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbehörde gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des THW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht.

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