Die Regelung des "besonderen Härtefalls" in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - (F. 2005) erfasst jedenfalls die Personen nicht, die deswegen nicht Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV sind, weil sie die Leistungsvoraussetzungen nach den jeweils einschlägigen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, und bei denen nicht davon unabhängige weitere besondere Umstände vorliegen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen.