Ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall (§ 6 Abs. 3 RGebStV) liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen will.
1. Nach der Regelungssystematik des § 6 RGebStV ist es ausgeschlossen, dass ein Rundfunkteilnehmer, der es bewusst unterlässt, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 RGebStV zu schaffen, sich eine Befreiung über die Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV sichert.
2. Ob ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegt, beurteilt sich nicht ausschließlich nach der Einkommenssituation, sondern nach der gesamten Vermögenssituation des Rundfunkteilnehmers.