Der Umstand, dass ein Bezieher von Sozialleistungen mit einem Zuschlag (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV) durch den Wegfall der Rundfunkgebührenbefreiung gegenüber dem Bezieher von Sozialleistungen ohne Zuschlag finanziell schlechter gestellt wird, führt allein nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalls (§ 6 Abs. 3 RGebStV).
Die Berufung des Betroffenen auf eine besondere Härte ist jedoch dann zulässig, wenn weitere Umstände die Annahme einer "vergleichbaren Bedürftigkeit" belegen sollen.
Über das Vorliegen eines besonderen Härtefalls entscheidet die zuständige Rundfunkanstalt nach Ermessen.