Bei summarischer Prüfung muss in Nordrhein-Westfalen die Eintreffzeit bei der Notfallrettung von 8 Minuten innerörtlich und 12 Minuten im ländlichen Bereich mindestens in 90 % der Fälle eingehalten werden, damit sich die Genehmigungsbehörde auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW berufen kann.