Freiwillige Unterhaltszahlungen sind von dem Streitwert nicht in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner bei Einreichung der Klage auf den Rückstand bereits Zahlungen geleistet hat, hat dies für die Frage der Streitwertbemessung keine Auswirkung, denn der Streitwert bestimmt sich ausschließlich nach den gestellten Anträgen; Auswirkungen auf die Kostenpflicht sind hingegen denkbar.
Aus dem Urteilstenor muss ersichtlich sein, in welcher Höhe auf den titulierten Betrag bereits Zahlungen erfolgt sind (vgl. BGH in FamRZ 1998, 1165).
Auch im vereinfachten Verfahren ist die Berechtigung zur Beantragung einer Beistandschaft nachzuweisen bzw. von Amts wegen zu beachten (§§ 1713 BGB, 55 Abs. 2 SGB VIII). Die Tenorierung auch im vereinfachten Verfahren muss eindeutig sein, insbes. ist eine Vermischung der Tenorierung im Sinne von § 1612 und § 1612a BGB unzulässig. Die Umwandlung von Regelunterhalt in einen Prozentsatz nach § 1612a BGB erfolgt zum 01.07.1998. Beschlüsse im vereinfachten Verfahren bedürfen grundsätzlich einer Begründung, aus der die Rechtsgrundlagen und Werte zweifelsfrei hervorgehen und auch, aus welchem Rechtsgrund Einwände des Schuldners nicht oder nicht vollständig Berücksichtigung finden konnten.