1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.
2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.
3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.
1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist.
2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt.
Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist bei Selbstentlassung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht ohne weiteres nichtig. Unwirksam sind nur die zu Unrecht abgegebenen Stimmen. Zu prüfen ist daher, ob das Abstimmungsergebnis sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses wirkt für und gegen jedermann. Ein am Anfechtungsprozess nicht Beteiligter, der von der Rechtskraftwirkung der Nichtigkeitsfeststellung getroffen ist, kann im Fall einer entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf Gehör vor Gericht nachträglich die Anhörungsrüge oder eine Verfassungsbeschwerde erheben.
Dem Geschäftsführer einer Bank, der in die Vorbereitung von Entscheidungen interner Kontrollgremien bei der Vergabe großer Kredite eingeschaltet ist, aber nicht alleine selbst entscheiden kann, kommt im Vorfeld der Entscheidung des Gremiums kein Ermessensspielraum bezüglich der Informationen zu der unternehmerischen Entscheidung zu. Er hat den Aufsichtsrat vollständig und zutreffend zu informieren.
Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt zudem bei einer Kompetenzüberschreitung vor. Das gilt insbesondere, wenn das zuständige Aufsichtsgremium weisungswidrig nicht eingeschaltet wird. Dann gibt es für den Geschäftsführer auch keine Entlastungsmöglichkeit.
Den Geschäftsführer trifft im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt sowie dafür, dass das Aufsichtsgremium, wenn es angerufen worden wäre, den Kredit gleichwohl bewilligt hätte.
Eine Beschränkung des Verschuldens des Geschäftsführers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit findet nicht statt. Es gibt auch keinen Anspruch des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft auf Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung (directors and officers-Versicherung)
Zu den Indizien, die dafür sprechen können, dass der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung einer Vollmacht vorlag, die die für den Kreditnehmer handelnde Treuhänderin bevollmächtigte, für diesen zu handeln, obwohl sie hierfür keine Erlaubnis nach dem RBerG besaß.
Es ist Frage des konkreten Einzelfalls, ob aufgrund des auch im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien die in einem Zeichnungsschein vorgesehene Vollmacht einerseits und eine umfassende Treuhändervollmacht andererseits ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen.
In Anbetracht bestimmter Tendenzen ist es vorstellbar, dass die Rechtsprechung sich dahin entwickelt, das Spruchverfahren als adäquaten Weg zur Feststellung der Ansprüche der Minderheitsaktionäre anzusehen. Eine andere Frage ist es jedoch, ob der Minderheitsaktionär diesen Weg wählen kann oder muss.
1. Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung der Valuta an einen Dritten.
2. Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt.
3. Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann.
5. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH.
Wirksame Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft durch privatschriftliche Erklärung trotz eines Vorbehalts, die vorgesehenen Vertragsbedingungen in notarieller Form abzuschließen.
1. Die sog. Bagatellgrenze, unterhalb derer einem Unfallgeschädigten Sachverständigenkosten nicht ersetzt werden, ist nicht auf 3.000,- Euro heraufzusetzen. Die gegenteilige Meinung verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei nicht erkennbar oberflächlichen Schäden, den Schadenswert selbst zu beurteilen.
2. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, nicht an.
Ebenso wie bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.
3. Allein die Wahl der Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab für Sachverständigenkosten ist weder ungeeignet, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen noch kann sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters angesehen werden.
1. Durch eine nach Ablauf der Zinsfestschreibung vorgenommene Vereinbarung der Kreditbedingungen passen die Darlehensvertragsparteien lediglich die Konditionen für das fortlaufende Kapitalnutzungsrecht den Marktbedingungen an und stellen den wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht (Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB) unwirksamen Darlehensvertrag nicht auf eine neue vertragliche Grundlage mit der Folge seiner Wirksamkeit für die Zukunft.
2. Bei Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung handelt die Finanzierungsbank nicht auf Anweisung des Anlegers, sondern bestimmt in Verfolgung ihrer gegenüber den Fondsverantwortlichen gegebenen Finanzierungszusage den Auszahlungszweck gegenüber dem Zahlungsempfänger selbst.
3. Aus diesem Grund steht der Bank bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags auch ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu. Dieser schuldet der Bank lediglich Herausgabe des erlangten Fondsanteils einschließlich etwaiger Fondsausschüttungen.
4. Der Anleger haftet der Bank auch nicht als Gesellschafter für einen etwaigen auf die Darlehensvaluta gerichteten Rückerstattungsanspruch der Bank gegenüber der Fondsgesellschaft.
Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde
Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.
Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt.
1. Zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde, die formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil die darin dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig ist
2. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfasst auch die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.
3. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird. Obwohl die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt, wirkt sich der Verstoß gegen das RBerG auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht erreichbar wären.
4. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung. Die §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.
5. Eine nachträgliche Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Geschäftsbesorgers nach § 177 I BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Vollmachtsgeber die Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.
6. Dem Erklärenden kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Besteht eine Rechtspflicht zur Abgabe von Erklärungen, die von einem Vertreter bereits abgegeben wurden, aufgrund der Nichtigkeit der Vollmacht aber unwirksam bleiben, so verstößt es gegen Treu und Glauben, diese Unwirksamkeit geltend zu machen. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung wird dann zur Pflicht zur Genehmigung der unwirksamen Vertreterklärung, um dieser rückwirkend Wirksamkeit zu verleihen. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einem Darlehensvertrag ergeben.
1. Ein Steuerberater, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung berät (hier: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung durch einen Angestellten einer GmbH), verstößt gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, weil diese Rechtsberatung nicht zum Wirkungskreis eines Steuerberaters i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gehört. Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung auf Grund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG.
2. Wer unerlaubt Rechtsrat erteilt, muss sich mindestens an dem Verschuldensmaßstab messen lassen, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt, und darf nicht privilegiert werden, weil er die fachlichen Voraussetzungen für eine Rechtsberatung nicht besitzt.
Der einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Dezember 1995 beigetretene Kapitalanleger haftet in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten aus einem Kredit, den die Gesellschaft zur Finanzierung des Fondsobjektes aufgenommen hatte. Nimmt ihn das Kreditinstitut im Verhältnis der kapitalmäßigen Beteiligung persönlich in Anspruch, so genießt er keinen Vertrauensschutz, wenn er im Zeitpunkt des Beitritts das Kreditvolumen kannte und im Gesellschaftsvertrag sowohl eine allgemeine quotale persönliche Haftung des Gesellschafters vorgesehen als auch die Übernahme anteiliger persönlicher Schuldverpflichtungen vorgeschrieben war.
Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch eine Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen eventuellen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank.
1. Die Vorlegung des die Originalunterschriften der Auftraggeber tragenden Durchschlags eines Zeichnungsscheins, in dem ein Treuhänder beauftragt wird, für die Auftraggeber den Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft zu erklären, und in dem der Treuhänder bevollmächtigt wird, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen, erfüllt bei Nichtigkeit der Vollmacht gemäß Art 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.
2. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird, auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem finanzierten Geschäft um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und nicht um den Erwerb eines Grundstücks unmittelbar durch den Kreditnehmer selbst handelt.
3. Ein Kredit, der zu einem Effektivzinssatz gewährt wird, der oberhalb der Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Grundpfandrechtskredite ausgewiesenen Zinssätze liegt, ist nicht von der Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgenommen, wenn der Zinsaufschlag einen angemessenen Ausgleich für ein gegenüber den von den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank erfassten Grundpfandrechtskrediten erhöhtes Risiko darstellt und die Darlehensbedingungen trotz des Zuschlages als üblich zu bezeichnen sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Zinskonditionen auf Grund einer Mischkalkulation ermittelt wurden, die einen Aufschlag für teilweise nicht werthaltig gesicherte Kredite enthielt.
Bestimmte fremde Rechtsangelegenheiten besorgt auch, wer die durch den Erhalt gebührenpflichtiger Verwarnungen wegen eines gleichen ordnungswidrigen Verhaltens konkretisierte Personenmehrheit in identischen, jedoch an den einzelnen Kraftfahrzeugführer adressierten Schreiben über das Erfolg versprechende Vorgehen gegen eine Belangung im Bußgeldverfahren aufklärt.
Ein Zessionar, der sich von zwanzig Zedenten kurz vor dem angenommenen Eintritt der Verjährung Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz abtreten lässt, die sich gegen dieselbe Schuldnerin richten und die auf der Mitgliedschaft der Zedenten oder ihrer Rechtsvorgänger in derselben LPG beruhen, handelt nicht geschäftsmäßig im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG.
1. Der Gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterfällt nicht dem Schutz § §§ 171 ff. BGB.
2. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll.
1. Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG erfasst auch zugleich die zur Ausführung des Vertrages erteilte Vollmacht (BGH, NJW 2002, 66, 67).
2. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat die Unwirksamtkeit des Vertretergeschäfts zur Folge, wenn der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt und der Vertragspartner nicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen durfte.
3. Ein solcher Vertrauensschutz (§ 171 ff. BGB) kommt im Hinblick auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Unterwerferungserklärung als solche eine prozessuale Erklärung ohne materielle Wirkung darstellt.
4. Genießt der Vertragspartner des Vertretenen im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter keinen Vertrauensschuzt gem. § 173 BGB, so kann der aus dem Vertrag lediglich begünstigte Dritte sich gegenüber dem Vertretenen nicht auf seine eigene Gutgläubigkeit berufen.
Ein Stromversorgungsunternehmen verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn es aufgrund einer ihm im Versorgungsvertrag vom Kunden formularmäßig erteilten Vollmacht für den Kunden dessen bisherigen Stromversorgungsvertrag kündigt und für ihn einen Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließt.
1. Das Rechtsberatungsgesetz findet auf Rechtsberatung im Ausland keine Anwendung.
2. Ob die Rechtsberatung im Ausland erfolgt ist, richtet sich danach, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.
3. Bei der Inkassotätigkeit liegt der Tätigkeitsschwerpunkt jedenfalls im Ausland, wenn die Verhandlungen mit dem Schuldner im Ausland erfolgen und der Anspruch dort anhängig gemacht wird.
1. Um einen lückenlosen Schutz der Rechtssuchenden sicherzustellen, ist es auch dann erforderlich, die Tätigkeit von ausländischen Rechtsberatern im Inland den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen, wenn diese im Geltungsbereich des Gesetzes keine Niederlassung oder Zweigstelle unterhalten.
2. Für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes besteht jedoch dann keine Veranlassung, wenn sich der (Wohn-) Sitz des die Beratung oder Besorgung in Anspruch nehmenden Mandanten ebenfalls im Ausland befindet.