Entscheidungen zu "§ 11 Ziff. 5 Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992 (RTV Poliere)"
1. Nach § 14 Ziff. 5.1 RTV Poliere bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Polier in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. In die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes ist auch das zusätzliche für Überstunden gezahlte Arbeitsentgeld einzubeziehen.
2. Nach § 11 Ziff. 5.1 RTV Poliere ist das Urlaubsentgelt in der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung auszuzahlen. Besteht im Betrieb die Übung, das Urlaubsentgelt erst mit dem Gehalt des laufenden Monats und der Gehaltsabrechnung zur Mitte des nächsten Monats auszuzahlen, so ist davon auszugehen, daß die Forderung bis dahin gestundet ist. Der Lauf der Ausschlußfrist nach § 14 Ziff. 1 RTV Poliere beginnt jedenfalls dann erst mit dem im Betrieb üblichen Auszahlungstermin.
Aktenzeichen: 9 AZR 515/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 18. Mai 1999
- 9 AZR 515/98 -
I. Arbeitsgericht Karlsruhe
Urteil vom 04. Juli 1997
- 10 Ca 222/97 -
II. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg (Mannheim)
Urteil vom 10. Februar 1998
- 14 Sa 87/97 -
Entscheidungen zu weiteren Paragraphen
§ 11 Ziff. 5 Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992 (RTV Poliere)