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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRahmentarifvertrag für alle Arbeiter/Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berli§ 9 Ziff. I bis III Rahmentarifvertrag für alle Arbeiter/Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berli 

Entscheidungen zu "§ 9 Ziff. I bis III Rahmentarifvertrag für alle Arbeiter/Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berli"

Übersicht

BAG – Urteil, 5 AZR 305/98 vom 25.11.1998

Leitsatz:

Nach § 9 Ziff. III 2. des Rahmentarifvertrages für alle Arbeiter/Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berlin-Ost, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom 23. Februar 1994 haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100%.

Aktenzeichen: 5 AZR 305/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 25. November 1998
- 5 AZR 305/98 -

I. Arbeitsgericht
Dresden
- 7 Ca 439/97 -
Urteil vom 10. Juni 1997

II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 854/97 -
Urteil vom 14. Januar 1998

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 9 Ziff. I bis III Rahmentarifvertrag für alle Arbeiter/Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berli

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