1. Zum Umfang der Rechtskraft eines teilweise abweisenden und im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtenden Urteils.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Antragstellerin auf Grund eines 1990 in Spanien abgeschlossenen Psychologiestudiums und nachfolgender Berufserfahrung in Spanien und Deutschland eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG i. . V. m. §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 3 PsychThG und Art. 3 b der Richtlinie 89/48/EWG zu erteilen ist.
Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes Bewerbern, die bisher aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis psychotherapeutisch tätig waren, nur erteilt werden, wenn sie ein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben.
1. Das Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998 hat die Geschäftsgrundlage vor diesem Zeitpunkt abgeschlossener Direktunterrichtsverträge, die den Erwerb einer staatlichen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie ermöglichen soll(t)en, regelmäßig nicht entfallen lassen. Vorrangig sind vielmehr die allgemeinen Regeln zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen heranzuziehen.
2. Allein der Umstand, dass dem Auszubildenden das Führen der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" verwehrt sein wird, rechtfertigt keine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Urteil vom 24. November 1999,
Az. 8 U 2958/99