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JuraForum.deUrteileVorschriftenPPStV§ 9 a.F. PStV 

Entscheidungen zu "§ 9 a.F. PStV"

Übersicht

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 7/09 vom 13.05.2009

Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 33/08 vom 23.01.2009

1. Die Unterscheidung des deutschen Namensrechts in Familienname, Ehename und Geburtsname ist dem englischen Recht fremd.

2. Verlangt das deutsche Personenstandsrecht die Eintragung eines vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens, so kann grundsätzlich der nach englischem Recht zuerst erworbene Name einer englischem Namensstatut unterliegenden Person, die ihren Namen nach englischem Recht geändert hat, als Geburtsname eingetragen werden.

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