Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe) dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen die Beteiligten Gelegenheit hatten und verbietet es die Unschuldsvermutung, bei Beweisüberlegungen zum Nachteil eines Beteiligten die bloße Tatsache ausschlagen zu lassen, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ohne rechtskräftige Verurteilung geführt worden ist.