1.Ein nach preußischem Landesrecht entstandenes selbständiges Fischereirecht im engeren Sinne ist ein grundstücksgleiches Recht, für das nach Art. 22, 27 prAGGBO ein Grundbuchblatt angelegt werden kann (wie KG OLGZ 1975, 138). Die Vorschriften gelten in Nordrhein-Westfalen fort.
2.§§ 5 und 6 LFischG NW haben den materiell-rechtlichen Inhalt aufrechterhaltener selbständiger Fischereirechte nicht verändert.
3.Das Verfahren auf Anlegung eines Grundbuchblattes für ein selbständiges Fischereirecht ist als Antragsverfahren der GBO zu behandeln (Art. 27 Abs. 2 prAGGBO), in dem der Antragsteller Entstehung und Inhalt des Rechts in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachzuweisen hat.
4.Dieser Nachweis kann nicht allein durch eine vorhandene Eintragung des Fischereirechts im Wasserbuch geführt werden, weil die an diese Eintragung nach § 190 prWG geknüpfte gesetzliche Vermutung durch das LWG NW beseitigt ist. Als Grundlage einer tatsächlichen Vermutung kann die Eintragung im Wasserbuch nur verwertet werden, wenn die engen Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Grundbuchamt zur Tatsachenfeststellung im Wege freier Beweiswürdigung berechtigt ist.