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Entscheidungen zu "§ 18 PrPVG"

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 98/02 vom 21.04.2004

1. Boden- und Grundwasserkontaminationen, die während des 2. Weltkriegs durch eine Produktionsstätte für Granaten verursacht worden sind, stellten regelmäßig eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die eine materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches begründeten.

2. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes tritt kraft Gesetzes ein. Die im Fall der Nichterfüllung ergehende Ordnungsverfügung dient nicht der Begründung, sondern der Durchsetzung dieser Pflicht. Sie besteht zeitlich unbegrenzt.

3. Die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches ist nicht nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Denn diese Pflicht ist kein Anspruch im Sinne der Vorschrift, sondern eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung.

4. Diese Verpflichtung wie die zu 1.) aufgeführten gefahrverursachenden Handlungen sind der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil sie mit dem Deutschen Reich (teil) identisch ist.

5. Die Verpflichtung zur Erstattung von Aufwendungen für eine Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung kann der Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin durch Verwaltungsakt auferlegt werden.

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