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Entscheidungen zu "§ 9 ProdHaftG"

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OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 538/04 vom 29.08.2005

Nach den Grundsätzen der Prdukthaftung muss der Hersteller eines Produktes nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben. Eine solche Warnpflicht erstreckt sich auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch. Sie entfällt jedoch, wenn das Produkt ausschließlich in die Hand von Personen gelangen soll, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem wenigstens leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben.

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