Wer ein fertiges Produkt nur portioniert, ist nicht Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG; zur Herstellung muß vielmehr in einer der Abgrenzung zwischen Händler und Hersteller in § 3 Abs. 3 ProdSG entsprechenden Weise auf das Produkt so eingewirkt werden, daß seine Sicherheitseigenschaften verändert werden.
2.
Wer ihm geliefertes Seilmaterial in gebrauchsfähige Stücke teilt und diese mit einer Verkaufsverpackung versieht, die den Markennamen eines anderen Unternehmers trägt, ist nicht Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG; dies ist vielmehr derjenige Unternehmer, der seine Marke auf der Verpackung anbringen läßt.
3.
Eine Haftung anderer Lieferanten in der Handelskette nach §§ 1, 4 Abs.3 ProdHaftG scheidet aus, wenn ein Lieferant als Quasi-Hersteller nach § 4 Abs.1 S.2 ProdHaftG feststeht.