Keine Produkthaftung für Verletzung eines sechsjährigen Kindes infolge automatischer Betätigung der Windschutzanlage (sich aufwickelnde Plane) eines Boxenlaufstells, da Prototyp mit dem landwirtschaftlichen Betrieb adäquater Sicherheit.
1. Bei einer in den Verkehr gebrachten Geschirrspülmaschine besteht die berechtigte Erwartungshaltung des Benutzers eines derartigen Geräts darin, dass Defekte des Geräts nicht infolge des Zusammenwirkens von in der Maschine befindlichem Wasser und stromführenden Bauteilen zu erheblichen Gefahren für Gesundheit oder Eigentum führen. Dies gilt unabhängig davon, ob technische Normen insoweit einschlägige Vorgaben enthalten oder nicht.
2. Bestehen bei einer infolge einer Chloridansammlung aufgetretenen Durchkorrosion eines Heizelements eines Geschirrsspülers und infolge anschließendem Durchlag bedingten Ausfalls aller Thermostatschalter keine weiteren Vorkehrungen gegen das unkontrollierte weiterer Aufheizen des Geräts, liegt ein Konstruktionsfehler vor. Eine sachgemäße Konstruktion hätte etwa den - wirtschaftlich bei Serienfertigung vertretbaren - Einbau eines Fehlerstromschalters vorsehen können.
Nach den Grundsätzen der Prdukthaftung muss der Hersteller eines Produktes nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben. Eine solche Warnpflicht erstreckt sich auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch. Sie entfällt jedoch, wenn das Produkt ausschließlich in die Hand von Personen gelangen soll, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem wenigstens leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben.
Aus der Tatsache des Eintritts eines Schadens bei dem Gebrauch eines Produktes ist nicht zwingend das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers zu schlußfolgern.
Ein Konstruktionsfehler liegt nicht schon bei einer gewissen subjektiven Gefährlichkeit des Produkts vor, sondern erst dann, wenn das Produkt objektiv nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält.
Geht von einer seit sechs Monaten betriebenen Waschmaschine ein Hausbrand aus, so sprechen alle Umstände dafür, daß die Waschmaschine schon bei der Lieferung nicht fehlerfrei war und somit ein dem Hersteller zuzurechnender Produktfehler vorliegt.
OLG Koblenz Urteil 24.06.1999 - 5 U 1668/98 -
1 O 469/97 LG Koblenz