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Entscheidungen zu "§ 2 Abs. 6 PostPersRG"

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BAG – Beschluss, 1 ABR 50/04 vom 22.11.2005

Eine Einigungsstelle muss in einem Spruch über Arbeitnehmerbeschwerden nach § 85 Abs. 2 BetrVG diejenigen konkreten tatsächlichen Umstände benennen, die sie als zu vermeidende Beeinträchtigung des Arbeitnehmers ansieht. Andernfalls ist dem Arbeitgeber keine wirksame Abhilfe möglich.

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