Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht ein gemäß § 55 BDG erforderliches Mangelbeseitigungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG darf die ihm obliegenden Befugnisse einer obersten Dienstbehörde nur dann auf andere Organisationseinheiten der Gesellschaft oder Außenstehende übertragen, wenn er hierzu durch Rechtsschutz ermächtigt ist.
Im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG hat bei Erhebung der Disziplinarklage regelmäßig der Betriebsrat des Betriebes mitzuwirken, bei dem der Beamte beschäftigt ist; eine Mitwirkungszuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist nur ausnahmsweise gegeben.
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat den gesamten Disziplinarverfahrensgang auf Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht sowie auf sachgerechte Ermessensausübung im Regelfall erst dann zu überprüfen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte einschließlich des Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sind.
1. Der Dienstherr besitzt eine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit, wenn er einzelne Dienstposten bestimmten (Status-)Ämtern wertend zuordnet. Für die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten im Bereich der Deutschen Post AG und der Deutschen Bahn AG gilt dies in besonderem Maße (im Anschluss an OVG Rh-Pf, NVwZ 1998, 538).
2. Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Postdirektors, der sich über ein Jahr lang beharrlich weigerte, einen ihm zugewiesenen, vermeintlich unterwertigen Projektauftrag durchzuführen.