Teilleistungen, die ein marktbeherrschendes Postunternehmen am Markt gesondert anzubieten (§ 28 Abs. 1 PostG) und der Bundesnetzagentur nachzuweisen hat (§ 30 PostG), sind die um Eigenleistungen der Nachfrager verminderten Teile der ansonsten als Ganzes erbrachten Postbeförderungsleistung. "Teilleistungsrelevant" sind solche Eigenleistungen dann, wenn die durch sie substituierte Teilleistung des Postunternehmens, würde sie von ihm erbracht, ein Glied der Beförderungskette wäre, die vom Einsammeln bis zur Auslieferung der Postsendungen reicht.