1. Der mit der Einziehungsverfügung bezweckte Eigentumsübergang auf den Rechtsträger der Polizeibehörde tritt mit der Wirksamkeit der Verfügung ein.
2. Für die Zeit nach der Einziehung kann der Rechtsträger der Polizeibehörde vom bisherigen Eigentümer der eingezogenen Sache Verwahrungskosten nicht verlangen.
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme ( § 33 PolG) sowie eine Einziehung und Vernichtung (§ 34 PolG) des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.