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JuraForum.deUrteileVorschriftenPPolG§ 22 Abs. 8 PolG 

Entscheidungen zu "§ 22 Abs. 8 PolG"

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1639/00 vom 04.12.2002

1. Bei der Entscheidung, ob die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG als Rechtspflicht der Behörde vorgesehene Unterrichtung ausnahmsweise aus den in § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG normierten Gründen unterbleiben darf, steht der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Unterrichtung unterliegen in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung.

2. Eine Interpretation der Ausschlussgründe nach § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG hat die gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und das grundrechtlich verankerte Unterrichtungsinteresse des Betroffenen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise zu berücksichtigen.

3. Eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht wegen einer Gefährdung des verdeckten Ermittlers gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. PolG setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kausal durch die Unterrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Beamten begründet wird (hier verneint).

4. Zur Fünf-Jahres-Frist des § 22 Abs. 8 Satz 2 4. Alt. PolG.

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