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JuraForum.deUrteileVorschriftenPPolG§ 1 PolG 

Entscheidungen zu "§ 1 PolG"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 594/07 vom 09.07.2007

Der gewerbliche Betrieb einer Automatenvideothek ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach der derzeitigen Rechtslage in Baden-Württemberg verboten.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 810/07 vom 03.05.2007

Für den Antrag einer Behörde, während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren anzuordnen, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse, weil sie die unter Beweis gestellten Tatsachen im Wege der Amtsaufklärung selbst erheben kann und muss.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 1972/06 vom 29.03.2007

Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. C-360/04 <Placanica> - ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 1987/05 vom 28.07.2006

Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter kann in Baden-Württemberg auch während der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181; BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1281).

Bei Berücksichtigung der von den zuständigen öffentlichen Stellen mitgeteilten Änderungen der Praxis verletzt die (Übergangsrechtslage) Rechtslage weder Verfassungsrecht noch europäisches Gemeinschaftsrecht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 519/06 vom 10.07.2006

1. Ob die von einer Kosmetikerin ausschließlich unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

2. Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung auf Untersagung dieser Tätigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gefährdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs / Rechtsmittels der Vorrang einzuräumen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 1908/05 vom 04.10.2005

Ein Gastwirt ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schon deshalb gaststättenrechtlich unzuverlässig, weil in seiner Gaststätte Angehörige der "rechten Szene" verkehren und dies von Angehörigen der "linken Szene" zum Anlass von Gewalttaten genommen wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 216/04 vom 17.02.2005

Ein Optiker übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz aus, wenn er einem Kunden bei "Winkelfehlsichtigkeit" eine Prismenbrille anpasst, um auf diese Weise die damit in Zusammenhang stehenden Anstrengungsbeschwerden zu beseitigen oder zu lindern. Diese Tätigkeit ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG jedoch ausnahmsweise dann erlaubt, wenn durch schriftliche und mündliche Erklärungen darauf hingewiesen wird, dass eine heilkundliche Behandlung vom Optiker weder durchgeführt wird noch beabsichtigt ist, und deshalb die Zuziehung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz anheim gestellt wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1460/03 vom 17.02.2004

1. Berechtigt zur Ausführung eines (auch privaten) Geschäfts im Sinne von § 677 BGB ist eine Behörde, wenn sie dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts unter Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage zuvor aufgegeben hatte (wie BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 54/74 - BGHZ 65, 384).

2. Ob eine solche Aufforderung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts erfüllt und dieser rechtmäßig und vollstreckbar ist, ist insoweit unerheblich.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 411/03 vom 06.05.2003

Die Regelungen der baden-württembergischen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 durften auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung (§§ 1, 10 PolG Bad.-Württ.) ergehen (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2002 (NVwZ 2003, 95 ff.) zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung; denn die baden-württembergische Polizeiverordnung beruht auf einem anderen Regelungskonzept.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2625/01 vom 05.12.2002

1. Zur Frage, ob eine generelle verkehrsrechtliche Befolgungsanordnung auf § 44 Abs. 2 i.V.m. § 36 StVO gestützt werden kann.

2. Eine generelle Befolgungsanordnung darf unbeschadet dessen erlassen werden, dass die Nichtbefolgung der darin konkretisierten gesetzlichen Pflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und als solche verfolgt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.6.1976 - I C 56.74 -und BayVGH, Urt. v. 27.10.1981 - 22. B - 2206/79 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 1963/02 vom 04.10.2002

Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Allgemeinverfügung, nach der sich "Personen, die der sog. 'Punk-Szene' zuzuordnen sind", innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf einem bestimmten öffentlichen Platz nicht aufhalten dürfen, begegnet wegen ihres verallgemeinernden Inhalts und des damit verbundenen Verzichts auf eine Einzelfallprüfung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtlichen Bedenken.

Soweit von dem genannten Personenkreis Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, kann die Ortspolizeibehörde diesen grundsätzlich durch polizeirechtliche Einzelanordnungen, etwa befristete Betretens- und Aufenthaltsverbote entgegenwirken.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 455/02 vom 16.08.2002

1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gegenüber anderen zur Erstattung oder zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtenden Vorschriften subsidiär und tritt daher auch dann hinter diesen Vorschriften zurück, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben sind.

2. Dagegen wird der dem Träger einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung gegen den Benutzer zustehende Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung der sich aus dem Benutzungsverhältnis ergebenden Pflichten durch andere Anspruchsgrundlagen nicht ausgeschlossen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2346/00 vom 16.10.2001

1. Die gesetzliche Ermächtigung des § 10 Abs. 1 PolG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PolG BaWü genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung auch im Hinblick auf den Erlass einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. Einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung der Hundehaltung bedarf es nicht.

2. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen ist nicht deshalb verletzt, weil die Zuordnung bestimmter Hundekreuzungen zu einer Hunderasse im Einzelfall eine sachverständige Klärung erfordern mag.

3. Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers umso größer, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird. Dient eine Polizeiverordnung dem Zweck, insbesondere Menschen vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen, so kommt dem Verordnungsgeber sowohl in der Beurteilung, ob eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die ein Eingreifen erfordert oder zumindest rechtfertigt, als auch in der Wahl des hierfür geeigneten Mittels ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu. Da es sich bei der Hundehaltung um einen häufig vorkommenden Sachverhalt handelt, sind auch typisierende Regelungen erlaubt.

4. Der Verordnungsgeber handelt nicht willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er davon ausgeht, dass übersteigertes Aggressionsverhalten von Hunden auch erblich bedingt sein kann, und er dies in Anlehnung an wissenschaftliche Erkenntnisse für bestimmte Hunderassen annimmt, soweit dem Hundehalter ermöglicht wird, diese Vermutung zu widerlegen.

5. Eine Verhaltungsprüfung ist zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft geeignet; sie ist auch erforderlich und dem Hundehalter zumutbar.

6. Das Gebot, einen Kampfhund außerhalb des befriedeten Besitztums nur mit Maulkorb auszuführen, verstößt nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen.

7. Der für bestimmte Hunderassen angeordnete Leinenzwang stellt für den Hundehalter nur eine geringe Belastung dar, die zum Schutz der Allgemeinheit hinzunehmen ist.

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