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JuraForum.deUrteileVorschriftenPPflVG§ 3 Nr. 9 PflVG 

Entscheidungen zu "§ 3 Nr. 9 PflVG"

Übersicht

BGH – Urteil, VI ZR 136/05 vom 28.11.2006

Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Diebes Rückgriff nehmen kann.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-4 U 71/03 vom 31.10.2003

1.

Die summenmäßig auf 10.000 DM begrenzte Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers im Verhältnis zu dem Fahrer, der im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht hat und bei dem der Versicherer Rückgriff nehmen will, setzt keine Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG voraus.

2.

Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls - durch eine unfallursächliche Trunkenheitsfahrt und durch Unfallflucht - sind die Leistungsfreiheitsbeträge gemäß § 2 b (1 e), (2) und § 7 I (2), V (2) AKB zusammenzurechnen.

3.

Zur Frage, ob Unfallflucht ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit i. S. v. § 6 Abs. 3 KfzPflVV ist mit der Folge einer über 5.000 DM hinausgehenden Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM (im konkreten Fall verneint).

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 14 W 663/02 vom 06.11.2002

1. Der Kostenfestsetzungsrechtspfleger muß das Sitzungsprotokoll auslegen und darf nicht an seinem formalen Wortlaut haften (hier: Klagerücknahme gegen einen von 3 Streitgenossen mit anschließender Verlesung des ursprünglichen Klageantrags gegen alle drei Streitgenossen).

2. Im Kfz. - Haftpflichtprozess darf dann nicht von der alleinigen Kostenlast des neben Fahrer und Halter verklagten Versicherers ausgegangen werden, wenn eine Person irrtümlich als Halter in Anspruch genommen wurde.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-4 U 132/03 vom 20.04.2002

1.

Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gemäß § 2 b Nr. 2 und 7 I Nr. 2, 1 Nr. 2 AKB zusammenzurechnen.

2.

Relative Fahruntüchtigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 10.000 DM ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem PKW bei 0,99 0/00 BAK auf einer innerörtlichen Straße nahe seiner Wohnung einem Kleintier ausweichen wollte und dabei das Lenkrad so verriss, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit seinem PKW eine Vorgartenmauer auf der linken Straßenseite durchbrach.

3.

Eine relevante Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe weiterer 5.000 DM liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich nach dem Unfall zu Fuß in seine nahegelegene Wohnung begab, wo die Polizei ihn alsbald antraf und eine Blutprobe veranlasste, und offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer sich entsprechend seiner Behauptung von sich aus zur Polizei begeben hätte.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 22 U 8137/99 vom 07.01.2002

1. Privates Betriebsgelände gilt als "öffentliches Straßenland" i.S.v. § 1 PflVG, wenn keine wirksame Einzelkontrolle der Zugangsberechtigung erfolgt.

2. Ein Gabelstapler ist keine "selbstfahrende Arbeitsmaschine" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG.

3. Für die Anwendung von § 8 StVG ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für höhere Geschwindigkeiten als 20 km/h konstruiert und zugelassen ist. Allein die Möglichkeit, durch Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen, ist unbeachtlich.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-4 U 254/07 vom 28.10.2008

BGH – Urteil, IV ZR 30/06 vom 24.10.2007

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 267/01 vom 14.11.2001

OLG-KOELN – Urteil, 7 U 195/99 vom 06.04.2000


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