Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versicherungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Berufung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zugelassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.
Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).
Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer "nur" wegen Verjährung (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nicht mehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen.
Wird eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung abgewiesen, die als Versicherer des Halters und des Fahrers in Anspruch genommen wurde, greift die Bindungswirkung von § 3 Nr. 8 PflVG ein, sodass auch die Klage gegen den Fahrer abzuweisen ist.
Ein erstinstanzliches rechtskräftiges Urteil zugunsten des Versicherers wirkt nach § 3 Nr. 8 PflVG im Berufungsrechtszug selbst dann zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn das Landgericht die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage verneint und andere Anspruchsgrundlagen nicht geprüft hat.
Werden Versicherungsnehmer und Versicherer aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses gemeinsam auf Schadensersatz verklagt und wird der Klage gegen den Versicherungsnehmer aus materiell-rechtlichen Gründen stattgegeben, die Klage gegen den Versicherer aber wegen des Ablaufs der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 PflVG abgewiesen, dann ist auf die Berufung des Versicherungsnehmers, wenn der Kläger die Klageabweisung gegen den Versicherer rechtskräftig werden lässt, die Klage schon wegen der Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG abzuweisen.
Die Rechtskrafterstreckung gilt nämlich nicht nur dann, wenn die rechtskräftige Klageabweisung auf materiell-rechtlichen Gründen beruht, sondern auch dann, wenn der Versicherer zwar materiellrechtlich haftet, Ansprüche aber wegen Verjährung abgewiesen werden.