1. Privates Betriebsgelände gilt als "öffentliches Straßenland" i.S.v. § 1 PflVG, wenn keine wirksame Einzelkontrolle der Zugangsberechtigung erfolgt.
2. Ein Gabelstapler ist keine "selbstfahrende Arbeitsmaschine" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG.
3. Für die Anwendung von § 8 StVG ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für höhere Geschwindigkeiten als 20 km/h konstruiert und zugelassen ist. Allein die Möglichkeit, durch Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen, ist unbeachtlich.