Bei der Gesamtwürdigung der das Schmerzensgeld beeinflussenden Umstände ist ein zögerliches Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung und die Art und Weise der Prozessführung (hier: Vorwurf der Schwarzarbeit) in erheblichem Umfang zu Gunsten des Geschädigten zu berücksichtigen.
Ein den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung (als Teil seines Erwerbsschadens) betreffender Schadensersatzanspruch des Verletzten geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X in der Regel auch insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als er gegen den Entschädigungsfonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99 -
OLG München
LG München II