Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 1 SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores.
Aktenzeichen: 8 AZR 92/00
Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 14. Dezember 2000
- 8 AZR 92/00 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 4 Ca 5055/98 -
Urteil vom 8. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 408/99 -
Urteil vom 13. Oktober 1999