Für die Aufhebung von Förderbescheiden für komplementäre ambulante Dienste nach dem nordrhein-westfälischen Landespflegegesetz (hier in der Fassung vom 19.3.1996, GV. NRW. S. 137) und die Erstattung von Förderleistungen gelten die Bestimmungen des 10. Buchs des Sozialgesetzbuches entsprechend
Zur Bescheidaufhebung und Erstattung von Förderleistungen für komplementäre ambulante Dienste wegen Zweckverfehlung.