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JuraForum.deUrteileVorschriftenPPfandleihVO§ 10 PfandleihVO 

Entscheidungen zu "§ 10 PfandleihVO"

Übersicht

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 16 U 15/08 vom 11.09.2008

1. Zum Rücktrittsrecht des Pfandleihers bei nachträglich veränderten Markenuhren.

2. Beim Pfandleihvertrag kann der Pfandleiher die gemäß der PfandleihVO vereinbarten - gegenüber den allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 286ff. BGB) erhöhten - Zinsen und Kosten nur bis zur Beendigung des Vertrages verlangen. Dabei stehen die Fälle des Rücktritt bzw. der Kündigung der ordentlichen Beendigung durch Darlehnsrückzahlung oder Verwertung gleich.

3. Bei erheblichem Unterliegen bezüglich Zinsen und Kosten ist die Kostenquote nach Maßgabe des diese mitberücksichtigenden fiktiven Streitwerts zu bilden.

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