Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte enthält § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung ein Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung von Mindererlösen bei der Verwertung von Pfändern eines Kunden mit Überschüssen aus der Verwertung anderer Pfänder desselben Kunden widerspricht dem aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung folgenden Grundsatz der reinen Sachhaftung, es sei denn alle diese Pfänder seien zur Sicherung ein- und desselben Darlehnsvertrages hingegeben worden.