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Entscheidungen zu "§ 5 Pfandleiherverordnung"

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UZ 2139/02 vom 04.11.2003

Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte enthält § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung ein Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung von Mindererlösen bei der Verwertung von Pfändern eines Kunden mit Überschüssen aus der Verwertung anderer Pfänder desselben Kunden widerspricht dem aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung folgenden Grundsatz der reinen Sachhaftung, es sei denn alle diese Pfänder seien zur Sicherung ein- und desselben Darlehnsvertrages hingegeben worden.

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