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JuraForum.deUrteileVorschriftenPPersVG Berlin§ 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin 

Entscheidungen zu "§ 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin"

Übersicht

BAG – Urteil, 6 AZR 680/98 vom 30.03.2000

Leitsätze:

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT-O festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten.

2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und - gegebenenfalls unter Beachtung des Mitbestimmungrechts der Personalvertretung (hier: § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin) - die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Diese Festlegungen sind auch dann erforderlich, wenn im Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist.

3. Von dem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O in der vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung konnte nicht abgewichen werden (Abgrenzung zu der eine frühere Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).

Aktenzeichen: 6 AZR 680/98

Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 30. März 2000
- 6 AZR 680/98 -

I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. November 1997
- 96 Ca 28747/97 -

II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. Mai 1998
- 16 Sa 27/98 -

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