Jahreszeitfahrausweise i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefAusglVO sind auch für ein Schuljahr gültige Fahrausweise; für die Abgrenzung zu Monatszeitfahrausweisen sind allein die Gültigkeitstage des Fahrausweises, nicht aber die Art der Entrichtung des Fahrpreises maßgeblich.
1.) Bei der Bewilligung der Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG können die Landesbehörden die anzurechnende Zahl der Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen nicht unter Berufung auf "landestypische Durchschnittswerte" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festlegen.
2.) Die Möglichkeit, dass auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, schließt die Zuerkennung von Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB nicht von vornherein aus.
Urteil des 3. Senats vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 -
I. VG Potsdam vom 01.08.1997 - Az.: VG 3 K 1597/96 -
II. OVG Frankfurt/O. vom 30.06.1999 - Az.: OVG 4 A 11/98 -