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JuraForum.deUrteileVorschriftenPPBefG§ 45 a PBefG 

Entscheidungen zu "§ 45 a PBefG"

Übersicht

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 1 B 23.05 vom 20.06.2006

Jahreszeitfahrausweise i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefAusglVO sind auch für ein Schuljahr gültige Fahrausweise; für die Abgrenzung zu Monatszeitfahrausweisen sind allein die Gültigkeitstage des Fahrausweises, nicht aber die Art der Entrichtung des Fahrpreises maßgeblich.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 31.99 vom 07.09.2000

Leitsätze:

1.) Bei der Bewilligung der Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG können die Landesbehörden die anzurechnende Zahl der Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen nicht unter Berufung auf "landestypische Durchschnittswerte" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festlegen.

2.) Die Möglichkeit, dass auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, schließt die Zuerkennung von Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB nicht von vornherein aus.

Urteil des 3. Senats vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 -

I. VG Potsdam vom 01.08.1997 - Az.: VG 3 K 1597/96 -
II. OVG Frankfurt/O. vom 30.06.1999 - Az.: OVG 4 A 11/98 -

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