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Entscheidungen zu "§ 39 PBefG"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 3090/07 vom 29.07.2008

Fahrgeldeinnahmen eines Personenbeförderungsunternehmens sind die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten Tarif. Für Fahrgeldausfälle, die dadurch entstehen, dass der Beförderungsunternehmer kraft gesetzlicher Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist, sind Ausgleichszahlungen zu leisten, die sich danach bemessen, was ein nicht Behinderter für die Beförderung zu entrichten hat. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand - etwa zur Förderung des Personennahverkehrs - sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2312/06 vom 28.03.2008

Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigt auch zur Nutzung eines Anrufsammeltaxis, wenn dieses zu bestimmten Zeiten anstelle des regulär verkehrenden Busses eingesetzt wird, die Fahrten im Linienfahrplan ausgewiesen sind und vom Beförderten nicht von der Option Gebrauch gemacht wird, sich an ein anderes Ziel als die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen fahren zu lassen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1369/06 vom 11.03.2008

Einnahmen aus "Kombikarten" (Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr) sind als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen, wenn für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung an das Verkehrsunternehmen entrichtet wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 55/02 vom 16.06.2005

Die Vorschriften, die den Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs regeln, legen die Voraussetzungen für den Anspruch des Unternehmers abschließend fest. Für Vergleiche mit anderen, für Erwachsene geltenden Tarifen und die Voraussetzung eines stets in 25%iger Höhe zu gewährenden Rabatts für den Ausbildungsverkehr ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Genehmigungsbehörde den Ausbildungstarifen ohne weitere Bedingungen oder Auflagen gemäß § 39 PBefG zugestimmt hat und auch nicht durch eine Auflage gemäß § 45 a Abs. 4 PBefG auf eine bestimmte Preisgestaltung hingewirkt hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 31.99 vom 07.09.2000

Leitsätze:

1.) Bei der Bewilligung der Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG können die Landesbehörden die anzurechnende Zahl der Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen nicht unter Berufung auf "landestypische Durchschnittswerte" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festlegen.

2.) Die Möglichkeit, dass auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, schließt die Zuerkennung von Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB nicht von vornherein aus.

Urteil des 3. Senats vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 -

I. VG Potsdam vom 01.08.1997 - Az.: VG 3 K 1597/96 -
II. OVG Frankfurt/O. vom 30.06.1999 - Az.: OVG 4 A 11/98 -

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